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Nutzungshonorar-Fotos

Bildernutzung – Nutzungshonorar

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Bitte denken Sie daran: Je konkreter die Anfrage nach einer Nutzung meiner Bilder ist, um so konkreter kann mein Angebot ausfallen. Teilen Sie mir bitte per E-Mail mit, welche exakten Nutzungen beabsichtigt sind. Alle genannten Preise sind Netto-Preise! Von jeder Nutzung erwarte ich ein Belegexemplar, welches auch digital sein kann.

 

  • Eine Urhebernennung am Bild hat grundsätzlich IMMER zu erfolgen! Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren – und zu honorieren!
  • Urheber-Nennung Follow-Link (!) in der Form: „Ralf Salecker – www.salecker.info
  • Urheber-Nennung bei Platzmangel in der Form: www.salecker.info
  • Erfolgt die Urhebernennung nicht direkt am Bild, ist ein Aufschlag von 50 Prozent zu entrichten. Die Zuordnung muss eindeutig und gut erkennbar sein!
  • Wird kein Urheber genannt, dann ist ein Aufschlag von 100 Prozent zu entrichten.
  • Aufschlag bei der redaktioneller Nutzung von Panorama-Fotos: + 100 % 
  • Vertragsgrundlage sind die hier angegebenen Bedingungen!
  • Unterschiedliche Nutzungen werden selbstverständlich gesondert berechnet. Gerne kann auch ein pauschaler Paketpreis vereinbart werden. Dazu bedarf es konkreter Angaben durch den Kunden.

 

Das Problem mit der Urhebernennung: Viele scheinen der Meinung zu sein, auf die Nennung des Urhebers verzichten zu können. Dem ist aber nicht so! Selbst wenn keine explizite Vereinbarung über die Art und Weise existiert, muss eine jederzeitige eindeutige (!) Zuordnung von Bild und Urheber möglich sein. Eine Abweichung von dieser gesetzlich geregelten Selbstverständlichkeit ist eine zu honorierende Leistung.

§ 13 (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

 

Zuschläge

  • Zuschlag bei der Nutzung von Panorama-Fotos: + 100 %
  • Für den Einsatz in Werbung und PR: + 50 %
  • Erfolgt die Urhebernennung nicht direkt am Bild, ist ein Aufschlag von 50 Prozent zu entrichten. In jedem Fall muss die eindeutige Zuordnung zum Urheber gewährleistet sein.
  • Erfolgt keine Urhebernennung, ist ein Aufschlag von 100% zu entrichten.
  • Sorgfaltspflicht: Erwirbt ein Kunde Nutzungsrechte, die eine kostenlose Weitergabe an Print- oder Online-Medien zur redaktionellen (!) Nutzung ermöglichen, hat der Kunde für die vereinbarte Urhebernennung zu sorgen. Geschieht dies nicht, hat der Kunde den Honoraraufschlag von 100% an den Urheber zu entrichten.

 

Allgemeine Konditionen für die Nutzung von Bildern in den verschiedenen Medienbereichen

Grundsätzliches:

  • Je konkreter die Anfrage nach einer Nutzung meiner Bilder ist, um so konkreter kann mein Angebot ausfallen. Welches Bild oder wwelche Bilder wollen Sie wie, wo und wie lange verwenden?
  • Vertragsgrundlage sind die hier angegebenen Bedingungen!
  • Der Umfang aller übertragenen Rechte wird bei Auftragserteilung vereinbart. Im Zweifelsfall gilt § 31 (5) UrhG.
  • Das Grundhonorar enthält ausschließlich das Recht, die Bilder ausschließlich für die vereinbarte Nutzung zu verwenden.
  • Eine werbliche, also nicht redaktionelle Verwendung, muss zusätzlich honoriert werden
  • Die Weitergabe an weiterverarbeitende Agenturen und Pressedienste ist zustimmungspflichtig. Sie bedingt einen Aufschlag von 100 % auf das Grundhonorar. Das Unternehmen ist zwingend auf den Urhebernennungsanspruch hinzuweisen! Dies ist auch zu überprüfen. Eine fehlende oder falsche Urhebernennung in der vom Urheber verlangten Form verpflichtet Sie zur zur Zahlung des entsprechenden Nutzungshonorars.
  • Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich eingeräumt wurde.
  • Der Weiterverkauf der Bilder ist nicht gestattet. Es sein denn, dies ist explizit vereinbart.
  • Rohdaten werden niemals ausgehändigt.

Bildnachweis:

  • Der Bildquellennachweis/Urhebervermerk gemäß § 13 UrhG wird grundsätzlich am (!) jeweiligen Bild verlangt.
  • Urheber-Nennung! Follow-Link (!) auf www.salecker.info in der Form: „Ralf Salecker – www.salecker.info

Nutzungsdauer der Bildvorlagen:

  • Die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte werden für die jeweils vereinbarte Laufzeit und Nutzungsart übertragen und erlöschen dann. 
  • Digitale Bildvorlagen sind nach der Nutzung zu löschen.
  • Nutzungsdauerverlängerung: plus 50 % Zuschlag pro zusätzlichem Zeitintervall

Honorare, Kosten:

  • Die angegebenen Honorare beziehen sich auf das einmalige nichtexklusive Nutzungsrecht innerhalb des definierten Nutzungsumfangs!
  • Zusätzliche Nutzungen sind zusätzlich zu honorieren!
  • Die Honorarangaben sind in Euro, netto ohne Mehrwertsteuer, immer bezogen auf ein einzelnes Bild.
  • Die Nutzungsrechte werden für Deutschland vergeben, soweit nicht anders angegeben.
  • Eine Weiterveräußerung ist nicht gestattet!
  • Servicekosten sind nicht Bestandteil der Nutzungshonorare. Sie werden gesondert berechnet.

Zuschläge, Nachlässe:

  • Zuschläge und Nachlässe beziehen sich immer auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen Nutzungszweckes.
  • Exklusivrechte: Aufpreis nach Vereinbarung, soweit nicht anders angegeben.
  • Unterlassener Bildquellennachweis: plus 100% Zuschlag.

Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Bild-Nutzung: das fünffache Honorar – (OLG Ffm Az. 11U 49/96(I/1), OLG Celle Az. 13U 81/96 + 13U 139/96).

Urheberrechtsverstöße sind Schadensersatzpflichtig!

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) (weggefallen) (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 32 Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. (2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden. (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft

(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit 1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder 2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

Warum Fotografen nicht umsonst arbeiten können

Warum Berufsfotografen nicht kostenlos arbeiten können

Lieber potentieller Fotokäufer,

vermutlich sind Sie auf diese Seite weitergeleitet worden, weil Sie um die kostenlose oder sehr günstige Nutzung eines oder mehrerer Bilder gebeten haben.

Wir Berufsfotografen erhalten regelmäßig Anfragen nach kostenlosen Bildern. Im Idealfall wäre jeder von uns gern in der Lage, positiv auf solche Anfragen zu reagieren und zu helfen. Ganz besonders, wenn es um Projekte oder Bemühungen für die Bildung, soziale Themen und den Umweltschutz geht. In vielen Fällen wären wir froh, wenn wir die Zeit und die Ressourcen hätten, um mit mehr als nur dem Bereitstellen von Fotos zu helfen.

Leider ist es im praktischen Leben so, dass wir häufig nicht in der Lage sind zu reagieren, oder wenn wir es tun, dann sind unsere Antworten kurz und legen unsere Gründe für eine ablehnende Antwort nicht verständlich genug dar.

Die Umstände sind jedes Mal anders, doch wir haben festgestellt, dass es eine Reihe von Themen gibt, die immer wieder auftauchen. Auf diese gehen wir im Folgenden näher ein, damit Sie unsere Gründe besser nachvollziehen können, Missverständnisse möglichst vermieden werden und kein Groll entsteht.

Wir bitten Sie, die folgenden Ausführungen so positiv aufzufassen, wie sie gemeint sind. Wir hoffen sehr, dass wir noch einmal ins Gespräch kommen und eine für beide Seiten nutzbringende Geschäftsbeziehung aufbauen können, wenn Sie die Ausführungen erst einmal gelesen haben. 

Wir leben von unseren Fotos

Wir leben davon, dass wir eindrucksvolle Bilder machen. Wenn wir unsere Bilder nun kostenlos abgeben oder zu viel Zeit für die Beantwortung von Anfragen nach kostenlosen Bildern aufwenden, können wir unseren Lebensunterhalt nicht bestreiten. 

Wir unterstützen die gute Sache durchaus mit unseren Bildern

Die meisten von uns leisten mit Fotos, mal mehr und mal weniger, einen Beitrag, um bestimmte Projekte zu unterstützen. Oftmals beteiligen wir uns direkt an den Projekten, die wir mit unseren Bildern unterstützen, oder es besteht bereits eine persönliche Verbindung zu Menschen, die bei den betreffenden Projekten eine wichtige Rolle spielen. Das heißt, jede/r von uns kann sich gelegentlich bei einer Auswahl von Projekten mit der Bereitstellung von kostenlosen Bildern beteiligen und tut das auch.

Unsere Zeit ist knapp

Der Schritt von der selektiven Unterstützung hin zur Zusage bei jeder Anfrage nach kostenlosen Fotos ist jedoch nicht praktizierbar, nicht zuletzt wegen des Zeitaufwandes, der mit der Beantwortung von Anfragen, der wechselseitigen Korrespondenz, dem Erstellen und Versenden von Dateien verbunden ist, und damit, herauszufinden, wie unsere Fotos eingesetzt und welche Ziele damit gegebenenfalls erreicht wurden. Die Beantwortung von Anfragen nimmt viel Zeit in Anspruch, und unser aller Zeit ist knapp.

Begründungen wie „Wir haben kein Geld“ sind oftmals schwer nachzuvollziehen

Der Hauptgrund, der bei fast allen Anfragen nach kostenlosen Fotos angegeben wird, ist ein knappes Budget, d.h. der Bittsteller beruft sich darauf, es sei kein Geld vorhanden.

Solche Anfragen kommen häufig von Organisationen, die über beträchtliche liquide Mittel verfügen, seien es börsennotierte Unternehmen, staatliche oder halbstaatliche Stellen oder gar Nichtregierungsorganisationen. Schaut man sich den Jahresabschluss oder ähnliche Dokumente zur Offenlegung der Finanzen an, stellt sich oftmals heraus, dass die betreffende Organisation oder das Unternehmen Zugang zu beträchtlichen Finanzmitteln hat, die durchaus ausreichen würden, um Fotografen ein angemessenes Honorar zu zahlen, wenn man nur wollte. 

Zu allem Übel sind es offenbar häufig nur die Fotografen, die von allen an einem Projekt oder einer bestimmten Aktion Beteiligten gebeten werden, ihre Arbeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Alle anderen werden bezahlt.

Nach Erwägung derartiger Dinge können Sie vielleicht verstehen, dass wir uns häufig zurückgesetzt fühlen, wenn man uns sagt: „Wir haben kein Geld.“ Solche Behauptungen wirken schnell wie eine fiese Masche, mit der leichtgläubige Menschen ausgenutzt werden sollen.

Wir unterliegen echten finanziellen Zwängen

Der Beruf des Fotografen ist mit einigen Ausnahmen nicht besonders einträglich. Meist haben wir diesen Weg wegen unserer Leidenschaft für die visuelle Kommunikation, die bildenden Künste und die Themen auf die wir uns spezialisieren, gewählt.

Der beträchtliche Anstieg an über das Internet verfügbaren Fotos in den letzten Jahren, gekoppelt mit den kleineren Budgets vieler Fotokäufer, bedeutet für unser ohnehin schon dürftiges Einkommen eine zusätzliche Belastung.

Darüber hinaus erfordert der Beruf des Fotografen eine erhebliche finanzielle Investition.

Unser Beruf ist von Natur aus ausstattungsintensiv. Wir müssen regelmäßig Kameras, Objektive, Computer, Software, Speichermedien usw. kaufen. Es gehen Teile kaputt und müssen repariert werden. Wir benötigen ein Back-up all unserer Daten, da eine falsch abgestellte Kaffeetasse buchstäblich die Arbeit von Jahren zunichtemachen kann. Wir alle geben im Jahr Tausende von Euros für essentielle Hardware und Software aus, da wir auf dem neuesten Stand der Technik bleiben müssen. 

Darüber hinaus verbringen viele von uns einen Großteil ihrer Arbeitszeit für Fotoprojekte auf Reisen und haben hohe Reisekosten.

Und dann, und das ist vielleicht am Wichtigsten, sind da natürlich die nicht unerheblichen Kosten, die wir für die Zeit unserer Ausbildung aufbringen mussten, sowie die persönlichen Risiken, die wir oftmals eingehen müssen. Für einen Schnappschuss muss nur auf den Auslöser gedrückt werden, doch die Herstellung von künstlerischen Bildern erfordert Begabung, Erfahrung und Fachwissen.

Unter dem Strich ist es also so, dass wir durchaus Verständnis für schmale Budgets haben, wir es uns aber aus praktischer Sicht nicht leisten können, jeden, der uns fragt, zu unterstützen.

Eine namentliche Nennung bringt nicht viel

Häufig bietet man uns bei Anfragen nach kostenlosen Fotos aufgrund knapper Mittel als Gegenleistung anstelle einer wirtschaftlichen Bezahlung an, unser Ansehen zu erhöhen oder Werbung für uns zu machen, sei es mittels eines Wasserzeichens auf den Bildern, eines Links oder sogar durch eine besondere Erwähnung des jeweiligen Fotografen oder der Fotografin.

Da gibt es zwei Knackpunkte. 

Erstens ist eine namentliche Nennung keine Gegenleistung. Schließlich haben wir die Bilder erstellt. Wenn sie also mit unserem Namen verbunden werden, so ist das eine Selbstverständlichkeit und nichts, von dem wir uns erhoffen, dass es uns freundlicherweise gewährt wird.

Zweitens können wir mit einer namentlichen Nennung keine Rechnungen bezahlen. Wir haben ja bereits darauf hingewiesen, dass wir hart arbeiten müssen, um das Geld zu verdienen, das wir benötigen, um wieder in unsere Fotoausrüstung zu investieren und die mit unserer Arbeit verbundenen Geschäftskosten abzudecken. Darüber hinaus benötigen wir genügend Einnahmen, um für unsere Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnen, Beförderungsmittel usw. aufkommen zu können.

Kurz gesagt, eine namentliche Nennung für ein Bild, das wir geschaffen haben, ist keine Gegenleistung und kann die Bezahlung dafür nicht ersetzen.

„Sie sind der einzige Fotograf, der kein Verständnis hat“

Wenn wir dann doch einmal Zeit haben, mit den Leuten und Organisationen zu korrespondieren, die kostenlos Fotos von uns haben wollen, bringt man uns manchmal aufgebrachte Vorwürfe entgegen. Es wird uns dann versichert, dass alle anderen Fotografen, die die Person oder das Unternehmen kontaktiert habe, mehr als erfreut gewesen seien, umsonst Fotos zur Verfügung zu stellen, und dass wir der einzige Fotograf seien, der kein Verständnis zeigt.

Wir wissen, dass das nicht stimmt

Wir wissen auch, dass sich kein vernünftiger und kompetenter Fotograf auf unzumutbare Bedingungen einlassen würde.

Wir gestehen ein, dass möglicherweise einige unerfahrene Fotografen oder einfach nur Menschen, die eine Kamera haben, tatsächlich umsonst arbeiten, doch auch hier gilt der Spruch „Qualität hat ihren Preis“.

Geben Sie bitte eine Rückmeldung

Eine andere Erfahrung, die wir alle schon gemacht haben, wenn wir Fotos kostenlos zur Verfügung gestellt haben, ist, dass wir keine Rückmeldung oder weiteren Informationen dazu erhalten, wie sich die Aktion oder das Projekt entwickelt haben, welche Ziele gegebenenfalls erreicht wurden und wofür unsere Fotos überhaupt gut waren.

Allzu häufig bekommen wir überhaupt keine Antwort auf E-Mails, die wir versenden, um etwas über den Verlauf von Aktionen oder Projekten zu erfahren, bis sich dann wieder jemand meldet, weil er kostenlos Fotos haben will.

Seien Sie also bitte so freundlich, uns zu informieren, wie die Sache gelaufen ist, wenn wir uns schon einmal bereit erklären, umsonst zu arbeiten. Ein bisschen mehr Wertschätzung trägt wesentlich dazu bei, dass wir in Zukunft weitere Bilder zur Verfügung stellen.

Zu guter Letzt

Wir hoffen, dass Sie nach der Lektüre der angeführten Argumente besser verstehen, warum der entsprechende unten genannte Fotograf Ihnen diesen Link geschickt hat. Wir alle sind Vollprofis und würden uns freuen, eine für beide Seiten nutzbringende Geschäftsbeziehung mit Ihnen einzugehen.

-.-

Text by Tony Wu – German Translation by Bärbel Schumann-Henke

Note to photographers: You can use the above text under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported License. Please ensure that you include a link to this page

 

Stand: 01.01.2018

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